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Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (MeldeRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 1. BMeldDÜV § 3, mWv. 1. November 2016 § 4, § 6

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2016

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a," eingefügt.

b)
In Nummer 17 wird die Angabe „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe „1801a," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden nach dem Wort „Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe „1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.

bb)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 51" die Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt und wird die Angabe „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 2. BMeldDÜV § 3, mWv. 1. November 2016 § 10

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2016

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):".

bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):".

bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2017 2. BMeldDÜV § 10

§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
1801."


2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
1801."



Artikel 4 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 BMeldDAV § 3

In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955) werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Portalverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 PortalV § 5

In § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1774) wird das Wort „oberste" gestrichen.


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière