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§ 10 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt



(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere An-
schriften und soweit bekannt,
die neue Anschrift im Ausland
1201 bis 1213a,
1232, 1233,
7.Einzugsdatum, Auszugs-
datum, Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
9.die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann
2401,
10.Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
1801.


(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland
1201
bis 1213a,
7.bei Zuzug aus dem Ausland
(Staat)
1223,
8.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,
9.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
10.die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann
2401,
11.Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
1801.






 

Frühere Fassungen von § 10 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.04.2022 BGBl. I S. 683
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
aktuell vorher 30.06.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 20.06.2015 BGBl. I S. 1006
aktuellvor 30.06.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 11 DatAustVG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... und an das Ausländerzentralregister" ersetzt. 2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Datenübermittlung an ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 4 bis 10" durch die Angabe „§§ 4 bis 11" ersetzt. 2. § 10 wird aufgehoben. (6) Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 2 MeldeRÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 MeldeRÄndV Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser ...

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 3 BMeldDigiVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt. 4. § 10 Absatz 3 wird ...