§ 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
- 1.
- nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder
- 2.
- für dieses Gebot eine Pönale nach § 82 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
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Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen ... die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. 68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 ... 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. 69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: „§ 89 Austausch von ...
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