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Artikel 2 - Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (2. HFinG 2024 k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107; Geltung ab 28.03.2024, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 WindSeeG § 23, § 57, § 58, § 59

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".

2.
Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:

1.
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,

2.
eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,

3.
eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und

4.
eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.

Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend."

3.
Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet."

4.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt."

5.
In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 15 des Energiefinanzierungsgesetzes" und die Wörter „§ 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. HFinG 2024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. ...