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Synopse aller Änderungen des WindSeeG am 16.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2024 durch Artikel 10 des EEGuEnWRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindSeeG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
    Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan
       § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
       § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
       § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
       § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
       § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen
    Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen
       § 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen
       § 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen
       § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen
       § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
       § 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
       § 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen
       § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3 Ausschreibungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten
       § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
       § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
    Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen
       § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 17 Anforderungen an Gebote
       § 18 Sicherheit
       § 19 Höchstwert
       § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
       § 21 Dynamisches Gebotsverfahren
       § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens
       § 23 Zweite Gebotskomponente
       § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 27 Ausschreibungsvolumen
       § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
       § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 31 Anforderungen an Gebote
       § 32 Sicherheit
       § 33 Höchstwert
       § 34 Zuschlagsverfahren
       § 35 Flächenbezug des Zuschlags
       § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
       § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 4 (nicht belegt)
       §§ 39 bis 49 (nicht belegt)
    Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
       Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen
          § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
          § 51 Anforderungen an Gebote
          § 52 Sicherheit
          § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
          § 54 Zuschlagsverfahren
          § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
          § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
       Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung
          § 57 Zweckbindung der Zahlungen
          § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente
          § 59 Stromkostensenkungskomponente
    Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
       § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
       § 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
       § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
       § 63 Ausübung des Eintrittsrechts
       § 64 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
    § 65 Geltungsbereich von Teil 4
    Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
       § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung
       § 67 Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen
       § 68 Planfeststellungsverfahren
       § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
       § 70 Plangenehmigung
       § 71 Vorläufige Anordnung
       § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
       § 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
       § 73 Veränderungssperre
       § 74 Sicherheitszonen
       § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
       § 76 Rechtsbehelfe
    Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
          § 78 Verantwortliche Personen
          § 79 Überwachung der Einrichtungen
          § 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
       Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
          § 81 Realisierungsfristen
          § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
          § 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
          § 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
          § 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
          § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See
          § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
          § 91 Nutzung von Unterlagen
    Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung
       § 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
    § 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
    § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
    § 96 Verordnungsermächtigung
    § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
    § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
    § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
    § 99 Verwaltungsvollstreckung
    § 100 Bußgeldvorschriften
    § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
    § 102 Übergangsbestimmungen
    § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
    § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    § 105 Durchführung von Terminen
    Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.

(2) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern. 2 Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3 Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. 4 Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.



(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023* festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist, sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist. 2 § 72a bleibt unberührt.

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* Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20395 Hamburg und unter www.bsh.de.

(heute geltende Fassung) 

§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. 2 Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. 3 Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen.



(1) 1 Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. 2 Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. 3 Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. 2 Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von Meeressäugern ist immer anzuordnen. 3 Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. 4 Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. 5 Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. 6 Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. 7 Die Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. 8 Die Höhe der Zahlung für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat zwischen 300 Euro und 1.250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. 9 Die Höhe der Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25.000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. 10 Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. 11 Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. 12 Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 13 Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. 14 Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. 15 Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. 2 Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.



(3) 1 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. 2 Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird.