Synopse aller Änderungen des DigiNetzG am 04.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2017 durch Artikel 3 des FuAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DigiNetzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DigiNetzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
DigiNetzG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 12 tritt am 14. August 2018 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 12 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.




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