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Artikel 3 - Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FuAGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften




1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden."

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.

3.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt und die Wörter „sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" gestrichen.

4.
In § 23a Absatz 1 werden die Wörter „auf Messen oder Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (weggefallen)".

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen."

3.
§ 15 wird aufgehoben.

4.
In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird Absatz 2 aufgehoben.

5.
Anlage 3 wird aufgehoben.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

§ 15 (weggefallen)".

2.
§ 15 wird aufgehoben.

3.
In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" durch die Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt" ersetzt.

4.
Die Anlage wird aufgehoben.


1.
Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben.

2.
Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben.

(5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden die Wörter „am 14. August 2018" durch die Wörter „am 1. Oktober 2021" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FuAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung über ... zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 73 TKG Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
... vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947 ) geändert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 51 TKMoG Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
... vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 146" durch die Angabe „§ ...