Die
RV-Beitragszahlungsverordnung vom
30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auslagen des Trägers der Rentenversicherung" die Wörter „, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt.