Artikel 21 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 21 Änderung der RV-Beitragszahlungsverordnung


Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2017 RV-BZV § 5, § 7

Die RV-Beitragszahlungsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auslagen des Trägers der Rentenversicherung" die Wörter „, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt.



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