Auf Grund des §
10 Absatz 2 des
Tiergesundheitsgesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
- 1.
- der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
- a)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
sowie
- 2.
- der Klassischen Schweinepest bei
- a)
- Hausschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
durch.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
- 1.
- Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- 2.
- Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
zu beachten.
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
zu untersuchen.
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
- Proben
- a)
- zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
- aa)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- bb)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologischanatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
- b)
- zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
zu entnehmen,
- 2.
- der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 3.
- mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
- a)
- dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
- b)
- dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
- c)
- den festgestellten Auffälligkeiten
mitzuteilen.
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach §
38 Absatz 11 in Verbindung mit §
10 des
Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. November 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt