Artikel 20 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 20 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Justizbeitreibungsgesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 20 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 EuKoPfVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.07.2017)
... 1. November 2017 in Kraft. (6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die Artikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. (7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 4 treten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes
B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926
Bekanntmachung JBeitrGNB
... Grund des Artikels 20 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) wird nachstehend der Wortlaut der Justizbeitreibungsordnung unter der neuen Überschrift in ...


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