Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 32 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 32 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 EuKoPfVODG Artikel 2, Artikel 3, Artikel 21

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgehoben.

2.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft."



 

Zitierungen von Artikel 32 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... a, 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie 11. die Artikel 28 bis 32 . (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (4) Am 1. ...