1Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach
§ 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des
Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können.
2Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson.
3Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls.
4Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen.
5Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738