Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGBV291FristVV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2667 (Nr. 56)
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-5-48 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Verlängerung der Frist
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Verlängerung der Frist



Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2016.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed