§
7 Absatz 3 der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel
39 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel
46 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
- „18.
- Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Anhang X wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Teil III Kapitel 9 werden in § 9.02 Nummer 1 und § 9.04 die Wörter „Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" durch die Wörter „Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.
- bb)
- In dem Muster „Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b" werden in der Erklärung des Sachverständigen die Wörter „Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) *)" durch die Wörter „Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.
- b)
- In Anhang XII Anlage 2 werden in der Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge jeweils die Wörter „Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" durch die Wörter „Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.
§
9 Absatz 1 Satz 3 der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel
60 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder."
§
3 der
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel
64 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 3 CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind."
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel
2 § 4 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt