Berichtigung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGBIIÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2718 (Nr. 56); Geltung ab 03.12.2016
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 3. Dezember 2016 9. SGBIIÄndG Artikel 4

Das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 4 Absatz 2 ist vor der Angabe „14" das Wort „Absatz" einzufügen.

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Schlussformel



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag M. Vogt



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