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Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGBIIÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

„§ 15a (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 16g wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
c)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In der Angabe zu § 34a wird das Wort „erhaltene" durch das Wort „erbrachte" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen".

f)
Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften".

g)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum".

i)
Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 41a Vorläufige Entscheidung".

j)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen".

k)
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung".

l)
Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Eingliederungsbilanz".

m)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden".

n)
Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst:

„§§ 67 bis 70 (weggefallen)".

o)
Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

„§§ 72 und 73 (weggefallen)".

p)
Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

„§ 75 (weggefallen)".

q)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht".

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,

2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und

3.
Sicherung des Lebensunterhalts."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen."

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder

2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,

sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, § 27 Absatz 3" gestrichen.

6.
In § 6c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eines nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten" durch die Wörter „von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „einer stationären Einrichtung" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,

2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder

b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder

3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Geldeswert" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden."

9.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

„3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,

4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie

5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 53 des Neunten Buches."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3."

10.
§ 11b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „100 Euro monatlich" die Wörter „von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „aus Erwerbstätigkeit" eingefügt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von

1.
100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und

2.
400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,

tritt."

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird Absatz 1.

b)
Satz 2 wird Absatz 3.

c)
Satz 3 wird Absatz 4.

d)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person."

12.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

1.
welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,

2.
welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

3.
wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.

(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.

(4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen."

13.
§ 15a wird aufgehoben.

14.
In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die arbeitslos sind," gestrichen.

14a.
§ 16d wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen."

b)
In Absatz 8 werden das Komma und die Wörter „einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen," gestrichen und wird folgender Satz angefügt:

„Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist."

14b.
Dem § 16e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der Förderung des Arbeitsverhältnisses die erforderlichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung erstattet werden."

15.
§ 16g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist."

16.
Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt:

„§ 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

(1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,

1.
eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und

2.
Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

(2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

(3) Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

(4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.

(5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig."

16a.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

1.
Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,

2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

3.
Kammern und berufsständischen Organisationen,

4.
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

5.
allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

6.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

7.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

(2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

1.
eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

2.
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

Dies gilt insbesondere, wenn

1.
Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder

2.
zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

17.
§ 18d Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgender Halbsatz wird angefügt:

„Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen."

18.
In § 20 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die folgenden zwölf Monate" durch die Wörter „das folgende Kalenderjahr" ersetzt.

19.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 33 des Neunten Buches" die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches" eingefügt.

20.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „angemessenen" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kosten für Haushaltsenergie" die Wörter „oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „eine Mietkaution kann" durch die Wörter „Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden."

e)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

21.
Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben."

22.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

(2) Für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder

2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die

allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.

(4) Für Personen, die

1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder

2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die

allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubildende" die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 5" eingefügt.

b)
Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig."

24.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kindertageseinrichtung besuchen" durch die Wörter „Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt."

25.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1 Satz 6" durch die Angabe „3 Satz 3" ersetzt.

26.
In § 33 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

27.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem" durch die Wörter „für das" ersetzt.

28.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „erhaltene" durch das Wort „erbrachte" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Leistungen" durch die Wörter „Geld- und Sachleistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5."

c)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

29.
§ 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat."

30.
Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter „nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person erbracht wurden sowie an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten" werden durch die Wörter „mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden" ersetzt.

31.
§ 35 wird aufgehoben.

32.
In § 36 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

32a.
In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5" durch die Angabe „§ 41 Absatz 3" ersetzt.

33.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „widerruft," das Wort „entzieht," eingefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

34.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,

2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

b)
Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder

2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,

so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

f)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
g)
Absatz 9 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder

2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft."

36.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

„§ 41a Vorläufige Entscheidung

(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,

2.
soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder

3.
wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt.

Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder

2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder

2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.

Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend."

37.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,

1.
wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,

2.
wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder

3.
wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.

(3) Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt."

38.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend."

bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 3" ersetzt.

39.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Aufrechnung

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,

2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,

3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend."

40.
In § 44a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

41.
Dem § 44b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend."

42.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e und 16f" durch die Angabe „§§ 16e, 16f und 16h" ersetzt.

43.
Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist."

44.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

„§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

1.
Ausbildungsvermittlung,

2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen."

45.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

d)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen."

46.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Eingliederungsbericht" gestrichen.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

47.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,

1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und

2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung."

48.
§ 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
diese Partnerin oder dieser Partner,".

49.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „gewährt" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz."

c)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 6" die Angabe „und 7" eingefügt.

50.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Zusammenarbeit mit anderen Behörden" angefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

50a.
§ 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

1.
bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 156 Euro,

2.
bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,

3.
bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,

4.
bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro und

5.
bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 137 Euro.

Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden."

51.
Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben.

52.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

53.
Folgender § 80 wird angefügt:

„§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

(1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.

(2) Für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume,

1.
die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt § 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;

2.
die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a anzuwenden.

(3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs."


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 SGB III § 9, § 11, § 282b, § 398 (neu), §§ 398 bis 403, § 404, § 405, mWv. 1. Januar 2017 § 22

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Eingliederungsbilanz".

b)
Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:

„§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

c)
Nach der Angabe zu § 397 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte".

d)
In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die Angabe „398" durch die Angabe „399" ersetzt.

1a.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

1.
Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,

2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

3.
Kammern und berufsständischen Organisationen,

4.
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

5.
allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

6.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

7.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

1.
eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

2.
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Eingliederungsbericht" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

3.
§ 22 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 282b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

1.
Ausbildungsvermittlung,

2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches."

5.
§ 398 wird wie folgt gefasst:

„§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist."

6.
In § 404 Absatz 2 Nummer 26 werden die Wörter „Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist," durch das Wort „Angabe" und die Wörter „oder nicht vollständig angezeigt" durch die Wörter „, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht" ersetzt.

7.
In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.


Artikel 3 Änderung weiterer Gesetze


Artikel 3 wird in 21 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB V § 315, mWv. 1. August 2016 SGB VII § 52, mWv. 1. Januar 2017 SGB XI § 110, mWv. 1. August 2016 WoGG § 7, § 14, § 28, § 36, ZollVG § 1, mWv. 1. Januar 2017 VAG § 152, BVG § 27a, § 56, SGB XII § 105, § 116a, mWv. 1. August 2016 AsylbLG § 9, UVG § 11a, BKGG § 11, SGB IX § 68, § 102, § 132, § 133, § 134, AO § 68, mWv. 1. Januar 2017 FamFG § 251, mWv. 1. August 2016 SchwbAV § 14, mWv. 1. Juli 2016 BVG § 30, mWv. 1. Januar 2017 AsylbLG § 7b

(1) § 315 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend."

(2) In § 52 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitslosengeld II nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist" durch die Wörter „der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II gemindert ist" ersetzt.

(3) § 110 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3" durch die Angabe „§ 152 Absatz 4" ersetzt.

2.
Satz 4 wird aufgehoben.

3.
In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort „Entsteht" durch das Wort „Würde" ersetzt, wird nach dem Wort „Buches" das Wort „entstehen" eingefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3 und 4" durch die Wörter „gilt Satz 3" ersetzt.

(4) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen".

2.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach dem Wort „Lebensunterhalt," das Wort „das" durch das Wort „die" ersetzt.

3a.
In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 und 2 oder" gestrichen.

4.
Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen".

(5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Nummer 26" die Angabe „und 27" und nach der Angabe „Nummer 6" die Angabe „und 7" eingefügt.

(6) § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen."

(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2016

2.
In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

„Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Absatz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern."

(8) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105 die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten" gestrichen.

2.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,

2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

(9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

1.
§ 7b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,

2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

(10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

 
„(5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tatsächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund derer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht erbrachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert."

(12) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c."

2.
In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „15 Stunden" ein Komma sowie die Wörter „in Integrationsprojekten mindestens 12 Stunden" eingefügt.

3.
In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen" die Wörter „sowie nachrangig zur beruflichen Orientierung" eingefügt.

4.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt."

5.
Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4."

6.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger."

(13) In § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet," eingefügt.


 
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3."

(15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Maßnahmen der beruflichen Orientierung."


Artikel 3a Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 InsoAntrG



Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 InsoAntrG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21, 22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3 Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 2016.




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles