§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017 (ERP-WPG 2017 k.a.Abk.)

G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2729 (Nr. 57); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 08.03.2018 BGBl. I S. 343
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2017 Befristung (vom 16.03.2018)
...  §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2018 außer Kraft. ...
Anlage ERP-WPG 2017 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
...  595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017 - - 0 697 01-389 ... Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden.  ...


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