Im
Bundesberggesetz vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird nach §
57c folgender §
57d eingefügt:
-
- „§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben
(1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend §
23b Absatz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn
- 1.
- es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
- 2.
- durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und
- 3.
- keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.
§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach § 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 1.
(2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend §
23b Absatz 2 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt. Die Regelungen des §
18 der
Störfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt,
- 2.
- an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt,
- 3.
- an die Stelle der Information über die grenzüberschreitende Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Information über die grenzüberschreitende Beteiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und
- 4.
- in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.
Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist."
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245