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§ 5 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 5 Betriebstagebuch



(1) 1Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizierenden Standort ein Betriebstagebuch zu führen. 2Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere

1.
Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle einschließlich einer Dokumentation der erbrachten Leistungen,

2.
besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen,

3.
die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des gesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfalls mit den Angaben des Abfallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,

4.
die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Beseitigens, Handelns oder Makelns beauftragten Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die Angabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und

5.
bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen.

(2) 1Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. 3Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. 5Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren. 6Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist zu löschen.

(3) 1Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

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Zitierungen von § 5 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EfbV Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
... 6. der Dritte sich verpflichtet, a) Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, und b) dem Entsorgungsfachbetrieb ...
§ 11 EfbV Überwachungsvertrag
... bedarf der Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10 geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu enthalten. (2) Die ...
§ 24 EfbV Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
... Tätigkeit gewährleistet ist, 2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Anhang AltfahrzeugV Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle (vom 01.01.2021)
... gelten entsprechend. An die Stelle von Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.2 Vorbehandlung  ...

Altholzverordnung (AltholzV)
Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 AltholzV Betriebstagebuch (vom 01.06.2017)
...  (5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung bleiben ...

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022)
... Fall des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geführt werden. --- 1 Konformitätsbewertung - Anforderungen an ...
Anlage 5a ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) Betriebstagebuch (vom 01.01.2022)
... unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit. § 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Fall des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geführt werden." --- 1 Konformitätsbewertung - ... unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit. § 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt ...

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 3 2. AbfÜbFEV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden ...
Artikel 4 2. AbfÜbFEV Änderung der Gewerbeabfallverordnung
... ersetzt. 2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 der ... „§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden ...
Artikel 6 2. AbfÜbFEV Änderung der Altholzverordnung
... 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 der ... „§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
§ 10 GewAbfV Betriebstagebuch (vom 01.06.2017)
... und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (4) Sofern nach § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Bestimmungen ...