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Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes (ElektroGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).


Artikel 1 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2022 ElektroG § 46, Anlage 1

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 46 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 2" eingefügt und die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Juli 2023" ersetzt.

2.
Anlage 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „elektronische Antriebe für Möbel" werden gestrichen.

b)
Die Wörter „Bekleidung mit elektrischen Funktionen" werden gestrichen.


Artikel 2 Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2022 EfbV § 19



Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 14. Dezember 2022 BNatSchG § 74, Anlage 2

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 74 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 54 Absatz 10c" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „45b Absatz 2" durch die Angabe „45b Absatz 6" ersetzt.

b)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1
Maximal zumutbarer monetärer Verlust

ZMV = P · VBH · Zum · AW · d ".

c)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Formel ZAbs wird wie folgt gefasst:

Formel (BGBl. 2022 I S. 2240)
".

bb)
Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:

„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."

d)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Formel BAbs wird wie folgt gefasst:

Formel (BGBl. 2022 I S. 2240)
".

bb)
Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:

„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2022.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke