(1)
1Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach §
56 Absatz 6 Satz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform.
2Sie muss die in §
11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des §
56 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770