Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu §
2 Absatz 1) zur
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abschnitt II werden in Nummer 1 Unterabschnitt A Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa jeweils nach dem Wort „Ultraleichtflugzeuge" die Wörter „und Ultraleichthubschrauber" eingefügt.
- 2.
- Abschnitt V wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 5 und 6 Buchstabe a wird nach den Wörtern „eines Flughafens" jeweils die Angabe „(§ 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.
- b)
- In den Nummern 5 und 6 Buchstabe b wird nach den Wörtern „eines Landeplatzes außer Buchstabe c" jeweils die Angabe „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.
- c)
- Nummern 5 und 6 Buchstabe c werden wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „oder Ultraleichtflugzeuge" werden jeweils durch ein Komma und die Wörter „Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber" ersetzt.
- bb)
- Nach den Wörtern „Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber" werden jeweils die Wörter „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.
- d)
- In den Nummern 5 und 6 Buchstabe d werden nach den Wörtern „eines Segelfluggeländes" jeweils die Wörter „(§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.
- e)
- In Nummer 7 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „oder Ultraleichtflugzeuge" durch ein Komma und die Wörter „Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber" ersetzt.
- f)
- In Nummer 17 Buchstabe a werden die Wörter „Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW)" durch die Wörter „Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Ballone" ersetzt.
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683