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§ 41 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge



(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.



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Frühere Fassungen von § 41 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 LuftVZO Antrag auf Erteilung der Genehmigung (vom 12.07.2008)
... des Landeplatzes und seiner Umgebung. (2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den ...
§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § ...
§ 56 LuftVZO Antrag auf Erteilung der Genehmigung (vom 12.07.2008)
... über die Eignung des Segelfluggeländes. (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von ...
§ 58 LuftVZO Betrieb des Segelfluggeländes (vom 01.02.2007)
... dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... oder den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt, b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... der An- lage und des Betriebes a) eines Flughafens ( § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 1.600 bis 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c ... 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 330 bis 50.000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für ... Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 150 bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, ... bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 150 bis 2.000 EUR 6. Genehmigung wesentlicher ... (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) a) eines Flughafens ( § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 1.600 bis 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c ... 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 330 bis 50.000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für ... Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 150 bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, ... bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO ) 150 bis 2.000 EUR 7. Bescheinigung der ... der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf- grund von Anzeigen ( § 41 Abs. 1 LuftVZO ) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes a) ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf- grund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 6 ULHLuftfRAnpV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... a wird nach den Wörtern „eines Flughafens" jeweils die Angabe „(§ 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. b) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe b wird ... Landeplatzes außer Buchstabe c" jeweils die Angabe „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. c) Nummern 5 und 6 Buchstabe c werden wie ... Ultraleichthubschrauber" werden jeweils die Wörter „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. d) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe d werden ... Segelfluggeländes" jeweils die Wörter „(§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. e) In Nummer 7 Buchstabe c werden jeweils die ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge". b) Dem bisherigen Wortlaut wird ... „Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 ... wie folgt gefasst: „Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 ... b) Im Buchstaben b wird die Angabe „§ 45 Abs. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5" ersetzt.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Angabe „1" durch das Wort „einen" ersetzt. 19. In § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, ...