§ 34 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 34 Übergangsbestimmungen



(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden.

(2) 1Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. 2Änderungen müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 dokumentiert werden.



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