Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
| |

§ 33 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät nach einer dort genannten Anforderung entworfen und hergestellt wurde,

2.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt,

3.
entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

4.
entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben wird,

5.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ist,

7.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,

9.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

10.
entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,

11.
entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,

12.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.