Eingangsformel - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)

V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 und 6 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:



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