(1)
1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach §
364 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt.
2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.
(4) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5)
1Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach §
271 Absatz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden.
2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach §
221 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach §
271 Absatz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(7)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach §
2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel
364 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten.
2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.
3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(8)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren.
2Die Liquiditätshilfen sind auf 20.000.000 Euro begrenzt.
3Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
4Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß §
3f Absatz 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist.
5Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.
(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" auf Grundlage des Entsorgungsfondsgesetzes verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. 2Die Liquiditätshilfen sind auf 20.000.000 Euro begrenzt. 3Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 4Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Ende des Haushaltsjahres.