In §
2 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:
-
- „Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
- 1.
- Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
- 2.
- Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
- 3.
- Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
- 4.
- Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
- 5.
- Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
- 6.
- Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
- 7.
- Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
- 8.
- Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
- 9.
- personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
- 10.
- Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
- 11.
- Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
- 12.
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten."
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126