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Artikel 3 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEGuSGBÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB XII § 27a, § 28, § 34, § 40, § 108, § 134, Anlage

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 134 wie folgt gefasst:

„§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6".

2.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben."

b)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder

2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen."

3.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage)."

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kindertageseinrichtung besuchen" durch die Wörter „Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich" durch die Wörter „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes geregelte Betrag" ersetzt.

5.
§ 40 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres."

6.
In § 108 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „setzten" durch das Wort „setzen" ersetzt.

7.
Nach § 133a wird folgender § 134 eingefügt:

„§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6

Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde."

8.
Die Anlage zu § 28 wird wie folgt geändert:

a)
Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:

„1. Januar 2017 409368327311291237".


 
b)
Die der Tabelle nachfolgenden Sätze werden wie folgt gefasst:

„Regelbedarfsstufe 1:

Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:

Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:

Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:

Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:

Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RBEGuSGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGuSGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)
V. v. 08.11.2017 BGBl. I S. 3767; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
Eingangsformel RBSFV 2018
... Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019)
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch § 4 V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452
Eingangsformel RBSFV 2019
... Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020)
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Eingangsformel RBSFV 2020
... Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...