(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den
§§ 134 bis 137 und
140 bis 144, soweit dies nicht nach
§ 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(2)
1Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig.
2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
4§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019