(1)
1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, §
59 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
2§
59 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von jährlich 250 Euro niederschlagen.