§ 55 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 55 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen


§ 55 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen über die in § 54 Absatz 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn

1.
aufgrund der Konzeption dieser Projekte, insbesondere aufgrund ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren oder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist oder

2.
hierdurch neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung oder der Verwertung des Films auf einer der Kinoauswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maßgeblich beteiligt ist.

(2) Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(3) Für Dokumentarfilme, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, bei denen ein Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films zu zahlen ist, über die in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen.

(4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum 30. Juni 2024 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zuschauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 8. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 55 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 55 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FFG Entscheidungen zu Sperrfristen (vom 01.01.2022)
... über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei ... über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3 , über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. ... § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der ...
§ 55a FFG Abweichende Regelungen über die Sperrfristen (vom 01.01.2022)
... Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden. (2) Für ...
§ 58 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... Verwaltungsrat kann Einzelheiten zu den Bestimmungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3, der §§ 56 und 57 durch Richtlinie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 55a Abweichende Regelungen ... 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 55 Absatz 1 und 3" ein Komma und die Wörter „über Anträge nach § 55b" ... nach § 55b" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 55 Absatz 1 und 3" die Wörter „und dem Antrag nach § 55b" eingefügt.  ... jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung" ersetzt. 24. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „30. Juni 2019" durch die Angabe „31. März 2022" ... Juni 2019" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt. 25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a ... Regelungen über die Sperrfristen (1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden. (2) Für ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Artikel 1 2. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „5" ersetzt. 3. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2024" ...


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