1Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach
§ 73 Absatz 1 und
§ 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat einbezogen werden.
2Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend.
3Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... die Wörter „einem gleichgestellten Staat" ersetzt. d) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „der Schweiz" durch die Wörter „einem ... 4, der Überschrift des Kapitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Überschrift des § 79 , § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2 Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz" ... Überschrift des Kapitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Überschrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2 Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz" durch die ...