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§ 105 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 105 Schlussprüfung



(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet worden sind, insbesondere, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

(2) 1Die antragstellende Person ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorstand kann die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern.



 

Zitierungen von § 105 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106, d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 ... von 25.000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt. ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung ...
§ 106 FFG Rückzahlung
... wesentlich abweicht, 2. die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. die Bewilligung oder Auszahlung der ...