1Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§
41 bis 48 zu verwerten.
2Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... bis 106, d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, e) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie ... den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt. (3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von ...