(1) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung erfolgt in bis zu vier Raten an die antragstellende Person.
(2) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoreferenzförderung erfolgt bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.
(3)
1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach den §§
134 und
138 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.
2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis ... 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144, 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...