(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes im Sinne des §
2 Satz 1 Nummer 3 kann der Verwaltungsrat durch Richtlinie regeln.
(2)
1Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§
41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme.
2Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.
(3) 1Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. 2Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145 , soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats ... der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht, und 8. über ...