§ 55a - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen


§ 55a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden.

(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 55a FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 55a FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55a FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FFG Aufgaben, Satzung, Richtlinien (vom 01.01.2022)
... Mitglieder. Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen § 55b Ersetzung der ... „Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei ... Angabe „31. März 2022" ersetzt. 25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Abweichende Regelungen über die ... Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „ § 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen (1) Von den Regelungen der ...


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