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Unterabschnitt 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 5 Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 2 Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 1 Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme

§ 73 Förderhilfen, Referenzpunkte



(1) 1Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat. 2Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300.000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500.000. 3Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50.000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.


§ 74 Zuschauererfolg



(1) 1Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. 2Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. 3Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.

(2) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz bei einem programmfüllenden Film die anerkannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent.


§ 75 Erfolge bei Festivals und Preise



(1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50.000 erreicht hat.

(2) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis, dem Academy Award („Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 200.000 Referenzpunkten,

2.
Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Academy Award („Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 100.000 Referenzpunkten,

3.
Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50.000 Referenzpunkten.

(3) 1Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 2 werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. 2Die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivalteilnahmen werden durch Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt. 3Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen.

(4) 1Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 2Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu § 74 Absatz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolgs berücksichtigt.