(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.
(2)
1Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach §
3 Absatz 2 in Einklang steht.
2Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des §
159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.
(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den
§§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
(2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den
§§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
Ein Kinofilm im Sinne der
§§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.
(1) Nettoumsatz im Sinne der
§§ 151 bis 153 und
156 und
156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.
(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des
§ 155 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, Skonti oder Boni.