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Zitierungen von § 156 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 149 FFG Fälligkeit (vom 01.01.2022)
... (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die ...
§ 150 FFG Begriffsbestimmung Kinofilm (vom 01.01.2022)
... Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino ...
§ 150a FFG Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz (vom 01.01.2022)
... Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger ...
§ 157 FFG Medialeistungen
... Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. ...
§ 158 FFG Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter (vom 01.01.2022)
... die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der ...
§ 160 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter (vom 01.01.2022)
... aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § ...
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022)
... weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der ... werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz". f) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter „und der Programmvermarkter" gestrichen. g) Nach der ... Wörter „und der Programmvermarkter" gestrichen. g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 156a Filmabgabe der ... und Nettowerbeumsatz (1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger ... an der tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in Deutschland." 40. § 156 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt: „§ 156a Filmabgabe der ... weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der ... werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei ...
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