interne Verweise§ 149 FFG Fälligkeit (vom 01.01.2022) ... (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die ...
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022) ... Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 ... unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei denen das Vorliegen der sonstigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 156a Filmabgabe der Programmvermarkter". h) In der Angabe zu § 159 wird das Wort ... und Nettowerbeumsatz (1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger ... 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt: „§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter (1) ... 4. 41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt: „ § 156a Filmabgabe der Programmvermarkter (1) Programmvermarkter, die Bündel von ... Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 ... unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei denen das Vorliegen der sonstigen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12362/v285537.htm