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§ 5 - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Lagerung unter zollamtlicher Überwachung



Ist in der Einfuhrgenehmigung nur die Lagerung unter zollamtlicher Überwachung genehmigt, so dürfen die Betäubungsmittel nur in einer Zollniederlage, einem Zollverschlußlager oder einem Freihafen gelagert werden. Die gelagerten Betäubungsmittel dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Verpackung oder die Markierung zu verändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungsmittel im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbleiben, ist für die Entnahme aus der Zollniederlage, dem Zollverschlußlager oder dem Freihafen die schriftliche Zustimmung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte erforderlich.



 

Zitierungen von § 5 BtMAHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BtMAHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMAHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BtMAHV
... dieser Zweckbestimmung nur 1. nach den Vorschriften der §§ 1 bis 6 eingeführt oder 2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis ...
§ 14 BtMAHV Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
... vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung. (2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ...
§ 15 BtMAHV Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr (vom 01.04.2024)
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des ... Verkehr mitgeführt werden. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen ...