(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.
(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen ... der Schleusenbediensteten nicht befolgt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht ...