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Abschnitt 1 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



(1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.

(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.


§ 2 Verantwortung der Fahrzeugführer



(1) Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird.

(2) 1Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. 2§ 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.


§ 3 Anweisungen und Anordnungen



(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.

(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.


§ 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag



(1) 1Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt,

1.
während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen,

2.
soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren,

3.
Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.

2Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.


§ 5 Verhalten im Hafengebiet



Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.