Die
Gießereimechanikerausbildungsverordnung vom
2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres" durch die Wörter „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres" ersetzt.
- 2.
- § 16 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"."