(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Davon entfallen 21 Monate auf Fachstudien an landeseigenen Fachhochschulen für Finanzen oder diesen gleichstehenden Hochschuleinrichtungen und 15 Monate auf berufspraktische Studienzeiten in einem Finanzamt.
(3)
1Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach §
15 oder §
16 der
Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde.
2Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann.
3Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, die zuvor erreichten.
4Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der ersten Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
(1) 1Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. 2Es ist zuständig
- 1.
- für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
- 2.
- für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
- 3.
- für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. 2Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) 1Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen gewährt. 2Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. 4Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.