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Artikel 4 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 4

Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als ständiger Vertreter des Präsidenten - 2" wird gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.

2.
Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2" wird gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 BfBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BfBAG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 33 SchriftVG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...