§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig."
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „Satz 2" durch die Wörter „Satz 3" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vorbereitet oder" durch die Wörter „vorbereitet und" ersetzt.
- 3.
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten."
- 4.
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bis zum 15. Februar" durch die Wörter „Bis zum Ablauf des 15. Februar" ersetzt.
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305