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Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (1. AgrarZahlVerpflVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

-
auf Grund des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9a Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 AgrarZahlVerpflV § 5

§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig."

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Satz 2" durch die Wörter „Satz 3" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vorbereitet oder" durch die Wörter „vorbereitet und" ersetzt.

3.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten."

4.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bis zum 15. Februar" durch die Wörter „Bis zum Ablauf des 15. Februar" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt